Die qualifizierten Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG nehmen bereits dem Wortlaut nach Bezug auf die Gefährdung von Menschen. Diese Tatbestände können nur dann zum Zuge kommen, wenn durch die Verkehrsregelverletzung eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben heraufbeschworen wurde (BSK SVG-FIOLKA, N 18 zu Art. 90). Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen diese Rechtsgüter. Die Privatklägerin war nach dem Vorfall zudem geschockt und verängstigt. Weitere oder bleibende Verletzungen sind nicht vorhanden. Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts wirkt noch leicht.