Eine Kettenkollision mit den nachfolgenden Fahrzeugen war wiederum nicht auszuschliessen, herrschte doch Morgenverkehr. Die Privatklägerin musste ihr Fahrzeug stark und fast bis zum Stillstand abbremsen, wodurch sie ins Schleudern kam, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Die qualifizierten Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG nehmen bereits dem Wortlaut nach Bezug auf die Gefährdung von Menschen.