Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine konkrete und erhebliche Gefahr einer Kollision bei hoher Geschwindigkeit geschaffen hat. Ohne das sofortige Reagieren bzw. Abbremsen der Privatklägerin fast bis zum Stillstand und Ausweichen auf den Pannenstreifen wäre ein Auffahrunfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wohl kaum vermeidbar gewesen. Eine Kettenkollision mit den nachfolgenden Fahrzeugen war wiederum nicht auszuschliessen, herrschte doch Morgenverkehr.