Dass vom Beschuldigten eine Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine konkrete und erhebliche Gefahr einer Kollision bei hoher Geschwindigkeit geschaffen hat.