19. Einsatzstrafe: Brüskes und unnötiges Bremsen Tatkomponenten Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur die Privatklägerin, sondern auch sämtliche anderen Verkehrsteilnehmer, die unterwegs gewesen seien, gefährdet habe. An dieser Stelle gilt es das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen: Dass vom Beschuldigten eine Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden.