In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe infolge der Schuldsprüche wegen Nötigung und Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind hier keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).