15 der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne des brüsken Bremsmanövers (Schikanestopp) als schwerstes Delikt auszugehen und es bildet den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe infolge der Schuldsprüche wegen Nötigung und Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren angemessen zu erhöhen.