Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität der Freiheitsstrafe sprechen. Da die Kammer für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, findet das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Vorliegend ist von