181 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (BGE 137 IV 249 ff., E. 3.1).