IV. Strafzumessung 18. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 195 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen groben Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gemacht. Sowohl die groben Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als auch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.