Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich viel zu nahe auf die Privatklägerin aufschloss und dieser so über längere Zeit folgte und diese sodann überholte, vor ihr wieder auf den Normalstreifen einspurte und stark abbremste, so dass diese auf den Pannenstreifen ausweichen und fast bis zum Stillstand abbremsen musste und ins Schleudern geriet, schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr für sämtliche anderen Verkehrsteilnehmer, weswegen er sowohl gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV als auch gegen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV jeweils i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG sowie gegen Art. 181 StGB verstossen hat.