14 gab, dass er ihr zu nah auffuhr. Dies hinderte den Beschuldigten nicht seine Fahrweise zu ändern. Er handelte vorsätzlich. Indem der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn der Privatklägerin wissentlich und willentlich mit einem Abstand von bloss 3 bis 4 Metern hinterher fuhr, schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr für sämtliche anderen Verkehrsteilnehmer, weswegen er gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG verstossen hat. 17. Fazit