Eine Kollision wäre unvermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hat durch das Nichtwahren eines genügenden Abstands die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Indem der Beschuldigte während mehrerer Minuten der Privatklägerin in geringem Abstand hinterher fuhr und diese teilweise nicht einmal mehr die Lichter seines Fahrzeuges sehen konnte, handelte er rücksichtslos. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin ihm durch leichtes Bremsen zu verstehen