Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden. Bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden bzw. von weniger als 1/6 Tacho ist auch bei günstigen Verhältnissen eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen (BSK SVG-MAEDER, N 69 zu Art. 34). Der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und jenem der Privatklägerin betrug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h 3 bis 4 Meter. 1/6 Tacho würde bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h einem Abstand von 16,6 Metern entsprechen. Der Beschuldigte hat diesen Abstand deutlich unterschritten und hätte bei einem überraschenden Bremsen der Privatklägerin nicht mehr rechtzeitig halten können. Eine Kollision wäre unvermeidbar gewesen.