Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann die Unterschreitung des gebotenen Abstands nach Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 SVG als einfache, grobe oder krasse Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden.