Selbst wenn diese Faustregel nicht absolut gilt, ist der vorliegende Abstand von 3 bis 4 Metern im Vergleich dazu sehr gering und unter keinen Umständen ausreichend. Ein rechtzeitiges Bremsmanöver wäre bei diesem Abstand nicht möglich gewesen. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.