13 verpflichtet, einen ausreichenden Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin einzuhalten. Der Beschuldigte fuhr der Privatklägerin auf der Überholspur mit einem Abstand von 3 bis 4 Metern zwischen der Tunnelausfahrt E.________ und Höhe P.________ hinterher. Gemäss der erwähnten Faustregel wäre bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ein Abstand von 50 Metern ausreichend. Selbst wenn diese Faustregel nicht absolut gilt, ist der vorliegende Abstand von 3 bis 4 Metern im Vergleich dazu sehr gering und unter keinen Umständen ausreichend.