, dienen sie immerhin als Richtwert. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, habe sich der Vorfall früh morgens zwischen 6:45 und 7:00 Uhr ereignet. Es habe Morgenverkehr geherrscht und bereits gedämmert. Beide Parteien haben angegeben, nicht mehr alleine unterwegs gewesen zu sein (pag. 192, S. 22 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte als nachfolgender Fahrzeugführer ist gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV