34 Abs. 4 SVG richtet sich klar an den nachfolgenden Fahrzeugführer (BSK SVG-MAEDER, N 48 zu Art. 34). Rechtzeitig halten kann man, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt und auch andere nicht gefährdet werden (BSK SVG-MAEDER, N 49 zu Art. 34). Als Faustregel hat sich etwa ein Abstand von 2 Sekunden oder vom halben Tacho (d.h. ein Abstand von halb so vielen Metern, wie die Geschwindigkeit in km/h beträgt; entspricht 1.8 Sekunden) herausgebildet. Auch wenn den Faustregeln keine absolute Bedeutung zukommen kann (BSK SVG-Maeder, N 57 f. zu Art. 34), dienen sie immerhin als Richtwert.