Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin dicht hinter ihm fuhr, nachdem er unmittelbar vor ihr auf dem Normalstreifen einspurte. Indem er unmittelbar nach dem Einspuren stark abbremste, wusste er, dass er die Privatklägerin an ihrer Weiterfahrt und damit in ihrer Handlungsfreiheit hindern würde und diese ebenfalls stark würde abbremsen müssen. Es befand sich kein Tier auf der Fahrbahn, welches das Bremsmanöver gerechtfertigt hätte. Dennoch bremste der Beschuldigte stark ab. Er handelte vorsätzlich. 16. Ausreichender Abstand