an, bei dem sie eben diesen Eindruck hinterliess. Somit zwang sie der Beschuldigte zu einem Abbremsmanöver fast bis zum Stillstand und beeinträchtigte dadurch ihre Handlungsfreiheit. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt kein Grund für das brüske Abbremsen bei der Fahrt von rund 100 km/h durch den Beschuldigten vor. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin dicht hinter ihm fuhr, nachdem er unmittelbar vor ihr auf dem Normalstreifen einspurte.