181 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, da diese Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326, E. 3.5.2 und 3.6). Wie bereits ausgeführt, bremste der Beschuldigte unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund stark ab. Um eine Kollision zu vermeiden musste die Privatklägerin fast bis zum Stillstand abbremsen. Das Bremsmanöver des Beschuldigten hat das üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig überschritten, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die durch das schikanöse Bremsmanöver ausgelöste Zwangssituation war von ei-