Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 137 IV 326, E. 3.3.1). Nach Auffassung des Bundesgerichts können Art. 90 SVG und Art. 181 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, da diese Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326, E. 3.5.2 und 3.6).