Der Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB ist sehr weit umschrieben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg „etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden“ als auch und vor allem bezüglich des in Form einer Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittels der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“, welche neben der „Gewalt“ und der „Androhung ernstlicher Nachteile“ genannt wird (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 43 zu Art. 181). Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen.