Der Schikanestopp stellt eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (SVG Kommentar, GIGER, N 12 zu Art. 90). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte mit seinem brüsken Bremsmanöver nicht nur die Privatklägerin, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, welche an diesem Morgen unterwegs waren, gefährdete. Der Beschuldigte wusste um die direkt hinter ihm fahrende Privatklägerin und um die Gefährlichkeit seines plötzlichen Bremsens und dessen Überraschungseffekt auf die Privatklägerin. Er handelte vorsätzlich. 15. Nötigung