Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Beschuldigte hat somit ohne Not und ohne Rücksicht auf die ihm folgende Privatklägerin, mithin um dieser eine Lektion zu erteilen, unmittelbar vor ihr stark abgebremst, so dass auch sie fast bis zum Stillstand hat abbremsen und auf den Pannenstreifen ausweichen müssen, wobei ihr Fahrzeug kurz ins Schleudern geriet. Der Schikanestopp stellt eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (SVG Kommentar, GIGER, N 12 zu Art. 90).