Nachdem die Privatklägerin von der Überholspur auf den Normalstreifen gewechselt hat, fuhr der Beschuldigte an ihr vorbei, wechselte unmittelbar vor ihrem Fahrzeug seinerseits auf die Normalspur und bremste stark ab. Der Beschuldigte bringt vor, er habe aufgrund eines Kleintieres, welches von rechts auf die Fahrbahn kam, stark abbremsen müssen. Die Privatklägerin hat kein Tier auf der Fahrbahn gesehen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt.