11 Ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist nicht zulässig (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3, S. 330). Nachdem die Privatklägerin von der Überholspur auf den Normalstreifen gewechselt hat, fuhr der Beschuldigte an ihr vorbei, wechselte unmittelbar vor ihrem Fahrzeug seinerseits auf die Normalspur und bremste stark ab.