Das Bundesgericht erwog in BGE 117 IV 504, dass je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand sei, umso gefährlicher könne auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpotentials bremse im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folge – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögere (E. 1b, S. 506). Brüskes Bremsen ist nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV).