Unzulässiges brüskes Bremsen nach Art. 12 Abs. 2 VRV ist zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs (BSK SVG-Fiolka, N 12 zu Art. 37). Das Bundesgericht erwog in BGE 117 IV 504, dass je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand sei, umso gefährlicher könne auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein.