Er muss beim Verlangsamen und Anhalten nicht nur eine gewisse „Rück“-Sicht im nahezu wörtlichen Sinn an den Tag legen, sondern auch die Interessen nachfolgender Verkehrsteilnehmer hinreichend berücksichtigen. Wer bremsen möchte, soll sich nach nachfolgenden Fahrzeugen umsehen und nach Einschätzung von Distanz oder Geschwindigkeit einschätzen, ob er sein Haltemanöver durchführen kann, ohne nachfolgende Fahrzeugführer zu überraschen (BSK SVG-FIOLKA, N 8 zu Art. 37). Unzulässiges brüskes Bremsen nach Art.