Wer anhalten will, ist verpflichtet, sowohl hinsichtlich seiner Aufmerksamkeit als auch bei der Ausgestaltung seines eigenen Verhaltens den nachfolgenden Verkehr mehr als bei anderen Verkehrsvorgängen zu berücksichtigen. Er muss beim Verlangsamen und Anhalten nicht nur eine gewisse „Rück“-Sicht im nahezu wörtlichen Sinn an den Tag legen, sondern auch die Interessen nachfolgender Verkehrsteilnehmer hinreichend berücksichtigen.