14. Brüskes und unnötiges Abbremsen Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder im Notfall. Wer anhalten will, ist verpflichtet, sowohl hinsichtlich seiner Aufmerksamkeit als auch bei der Ausgestaltung seines eigenen Verhaltens den nachfolgenden Verkehr mehr als bei anderen Verkehrsvorgängen zu berücksichtigen.