Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Auseinandersetzung vor dem Kreisel auseinandergesetzt. Diese Ausführungen, auf die hier verwiesen wird (pag. 189 f., S. 19 der Urteilsbegründung), sind nicht zu beanstanden. Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. III. Rechtliche Würdigung