10 Angaben zum Bremsmanöver, als jene mit dem Kleintier, entnommen werden. Die Privatklägerin schildert dagegen auch ihren psychischen Zustand, wonach sie geschockt und verängstigt gewesen sei (pag. 129). Diesen Eindruck hinterliess die Privatklägerin auch beim Zeugen J.________, den sie unmittelbar nach dem Bremsmanöver anrief. Wie auch die Vorinstanz stellt die Kammer auch diesbezüglich auf den im Strafbefehl angeklagten Sachverhalt ab. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Auseinandersetzung vor dem Kreisel auseinandergesetzt.