Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe von 80 km/h auf 60 km/h abbremsen müssen (pag. 139). Die Kammer geht aufgrund des starken Abbremsens der Privatklägerin und des kurzen Schleuderns ihres Fahrzeuges davon aus, dass der Beschuldigte stark abbremste und seine Geschwindigkeit nicht lediglich um 20 km/h reduzierte. Den Aussagen des Beschuldigten können keine weiteren