Der Vorinstanz ist dazu beizupflichten, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines Kleintieres habe abbremsen müssen, um eine reine Schutzbehauptung handelt (pag. 189, S. 19 der Urteilsbegründung). Zudem zeugen seine Aussagen hierzu von Widersprüchen. In der polizeilichen Einvernahme bringt er vor, dass er aufgrund des Kleintieres stark habe abbremsen müssen, jedoch nicht bis zum Stillstand (pag. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe von 80 km/h auf 60 km/h abbremsen müssen (pag.