___ und vom Q.________ beleuchtet. Des Weiteren schildert sie, dass ihre Tasche aufgrund ihres Bremsmanövers auf den Boden gefallen sei und es ihr den Sicherheitsgurt angezogen habe (pag. 129). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gibt die Privatklägerin auch an, dass sie Schmerzen im Brustbereich verspüre (pag. 9). Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch Detailgenauigkeit und qualitativen Detailreichtum aus. Sie sind frei von Widersprüchen und geprägt von nebensächlichen Einzelheiten (Tasche, Beleuchtung vom P.________ und Q.________), wodurch sie glaubhaft wirken. Der Vorinstanz ist dazu beizupflichten,