Auch die Aussagen der Privatklägerin zum brüsken Abbremsen sind glaubhaft. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich die Privatklägerin an viele Details erinnere und diese glaubhaft im Gesamtzusammenhang schildern könne (pag. 188, S. 18 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin führt aus, sie wisse nicht, warum der Beschuldigte so stark gebremst habe. Es sei kein Auto vor ihm gefahren und sie habe auch kein Tier gesehen. Es sei zwar noch dunkel, aber nicht mehr „dunkeldunkel“ gewesen, aber die Strecke dort sei vom P.________ und vom Q.________ beleuchtet.