Ob die Privatklägerin ihren Spurenwechsel auf die Überholspur rasant und für den Beschuldigten unvorhergesehen vornahm, ist vorliegend nicht von zentraler Bedeutung. Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte nach dem Tunnel bis kurz vor der Autobahnausfahrt O.________ und somit mehr als 2.5 Kilometer hinter der Privatklägerin gefahren sei. Dass der Abstand während dieser Zeit keine 15 bis 18 Meter, sondern 3 bis 4 Meter betrug, ist bereits erstellt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte im Zweifel mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h gefahren ist (pag. 188, S. 18 der Urteilsbegründung).