Dass er seine Aussagen diesbezüglich an der Hauptverhandlung relativiert hat, indem er einen Abstand von 5 bis 8 Metern gehabt haben will, als die Privatklägerin die Spur gewechselt habe und anschliessend den Abstand auf ca. 15 bis 18 Meter vergrössert habe, ist nicht glaubhaft (pag. 138). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte seine Angaben zu seinem eigenen Schutz relativiert hat, konnte er die Breite des Raumes bei den tatnahen Aussagen doch sehr genau einschätzen. Ob die Privatklägerin ihren Spurenwechsel auf die Überholspur rasant und für den Beschuldigten unvorhergesehen vornahm, ist vorliegend nicht von zentraler Bedeutung.