9 che (pag. 13). Im Anzeigerapport wurde festgehalten, dass der Raum 4.3 Meter breit sei (pag. 5). Die Einschätzung des Beschuldigten ist sehr präzise und er wusste genau, wie viel 3 bis 4 Meter sind. Dass er seine Aussagen diesbezüglich an der Hauptverhandlung relativiert hat, indem er einen Abstand von 5 bis 8 Metern gehabt haben will, als die Privatklägerin die Spur gewechselt habe und anschliessend den Abstand auf ca. 15 bis 18 Meter vergrössert habe, ist nicht glaubhaft (pag.