Die Privatklägerin schildert detailliert wie sich die Fahrt und das Verhalten des Beschuldigten zugetragen haben. So führt sie aus, dass sie sich kurz vor der Freigabe des Tempolimits 100 km/h befunden habe, viel Verkehr geherrscht habe und sie leicht auf die Bremse gegangen sei, um dem Beschuldigten anzuzeigen, dass er zu nahe auffahre. Dieser habe die Lichthupe betätigt (pag. 8; pag. 129). Der Beschuldigte bestätigt diese Aussagen, wonach der Abstand zwischen ihren Fahrzeugen die ganze Zeit während des Überholmanövers ca. 3 bis 4 Meter betragen habe.