Sie gibt auch an, dass sich der Beschuldigte zwar die ganze Zeit nahe hinter ihr befunden habe, aber nur einmal so nahe, dass sie die Lichter nicht mehr habe sehen können. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten nicht unnötig und räumt ein eigenes allfälliges Fehlverhalten ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Privatklägerin schildert detailliert wie sich die Fahrt und das Verhalten des Beschuldigten zugetragen haben.