Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten oder den Sachverhalt gravierender darstellt, als es sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Die Privatklägerin räumt ein, dass sie selbst eine längere Strecke von der Tunnelausfahrt E.________ nach O.________ bis zur Höhe, wo sich der P.________ befinde, auf der linken Spur gefahren sei. Sie gibt auch an, dass sich der Beschuldigte zwar die ganze Zeit nahe hinter ihr befunden habe, aber nur einmal so nahe, dass sie die Lichter nicht mehr habe sehen können.