Die Privatklägerin machte in Bezug auf das Auffahren konstant geltend, dass das Fahrzeug des Beschuldigten sehr dicht hinter ihr und die ganze Zeit nahe hinter ihr gefahren sei. Einmal sei er so nahe aufgefahren, dass sie nicht mal mehr die Lichter gesehen habe (pag. 8; pag. 129). Vorab ist anzumerken, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte nicht kennen. Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten oder den Sachverhalt gravierender darstellt, als es sich in Wirklichkeit zugetragen hat.