306 f.). Die Aussagen der Privatklägerin zum „Schikanestopp“ seien widersprüchlich, da sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme angegeben habe, ihr Tacho habe anlässlich des abrupten Bremsmanövers noch etwa 105 bis 110 km/h angezeigt und an der Hauptverhandlung habe sie ausgesagt, dass sie nicht auf den Tacho geschaut habe. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht den notwendigen Abstand zum vorderen Fahrzeug des Beschuldigten gewahrt habe. Der Beschuldigte habe stets betont, dass er wegen eines Kleintieres habe abbremsen müssen, weshalb darauf abzustellen sei (pag. 307). 13. Beurteilung durch die Kammer