Die Privatklägerin habe ohne Vorankündigung den Fahrstreifen gewechselt, weshalb der Beschuldigte, der sich bereits mit 120 km/h auf der Überholspur befunden habe, erschrocken sei und sofort die Geschwindigkeit reduziert und genügend Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin herzustellen versucht habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien ebenso glaubhaft wie jene der Privatklägerin, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo seiner Version zu folgen sei (pag. 306 f.).