Der Beschuldigte bringt vor, dass das Urteil in sämtlichen Sachverhaltsabschnitten auf falschen tatsächlichen Annahmen beruhe und sich im Wesentlichen auf die unzutreffenden Angaben der Privatklägerin abstütze. Die Privatklägerin habe ohne Vorankündigung den Fahrstreifen gewechselt, weshalb der Beschuldigte, der sich bereits mit 120 km/h auf der Überholspur befunden habe, erschrocken sei und sofort die Geschwindigkeit reduziert und genügend Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin herzustellen versucht habe.