Die Vorinstanz geht schliesslich davon aus, dass es beim Kreisel zu einem Handgemenge gekommen sei, als der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Die Privatklägerin sei dabei vom Beschuldigten an der Lippe verletzt worden, weshalb sie die Fensterscheibe geschlossen habe, wodurch sich auch der Beschuldigte am Arm verletzt habe. Nachdem der Beschuldigte das Mobiltelefon der Privatklägerin an sich ge-